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Hausmesse April 2012
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AGB`s
 

A Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist an den Auftrag bis zur Auslieferung gebunden. 2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer den gegengezeichneten Bestellauftrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. 3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 4. Die Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
B Preis
1. Vereinbarte Preise sind 4 Monate ab Vertragsabschluß verbindlich. 2. Liegt der vereinbarte Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, bedarf es für eine Preisänderung der Individualvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
C Zahlung - Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig. Sondervereinbarung müssen schriftlich getroffen werden!
D Lieferung und Lieferverzug

1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich geregelt werden; entsprechendes ist im Auftrag zu vereinbaren. 2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufers schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann auch im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Falle ausgeschlossen. Ausbleibende Lieferung seitens der Exporteure/Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, schließen eine Haftung des Verkäufers aus (z. B. höhere Gewalt) 3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert ist.
E Abnahme

1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen. 2. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge nicht innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen. 3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz (15% des Vereinbarten Bruttokaufpreises) wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung. 4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern. 6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
F Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer zurückverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme, der Zeitwertermittlung und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höher oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers verrechnet. 3. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
G Garantieregelung

1. Die Firma Wohnwagen-Müller leistet Garantie analog der Werksgarantie ab dem Tag der Zulassung bzw. der Auslieferung, je nach dem, was zuerst eintritt.
H Haftung
1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungshilfen sie verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. 2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich anzuzeigen.
I Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand.
J Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Paragraphen unwirksam werden, so werden nicht automatisch alle andere Bestimmungen unwirksam, sonder bleiben davon unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 
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